Die Wärmepreisbremse im Überblick
Anspruchsberechtigt nach § 11 EWPBG sind Kunden, deren Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr für die Entnahmestelle nicht überschreitet, sowie unabhängig vom Jahresverbrauch Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Für diese Kunden funktioniert die Wärmepreisbremse wie folgt:
- Für 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto) einschließlich staatlich veranlasster Preisbestandteile.
- Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den vereinbarten Arbeitspreis nach Preisänderungsklausel.
- Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über den 9,5 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt der aktuelle Arbeitspreis darunter, zahlen Sie die günstigeren vertraglichen Konditionen.
- Die Wärmepreisbremse wird ab März 2023 bis zunächst 31. Dezember 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt.
- Zusätzlich wird für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023 ermittelte Entlastungsbetrag rückwirkend gutgeschrieben.
Für Kunden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden im Kalenderjahr 2021 übersteigt oder die nicht in den Anwendungsbereich nach § 11 Absatz 1 EWPBG fallen oder die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden, gelten folgende Regelungen:
- Für 70 % der Wärmemenge, die 2021 an der Entnahmestelle gemessen wurde, zahlen Sie 7,5 ct/kWh vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
- Bei Wärmebezug in Form von Dampf für 70 % der Wärmemenge, die 2021 an der Entnahmestelle gemessen wurde, zahlen Sie 9 ct/kWh vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
- Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den vereinbarten Arbeitspreis nach Preisänderungsklausel.
- Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über diesen Referenzpreisen liegt. Liegt der aktuelle Arbeitspreis darunter, zahlt man die günstigeren vertraglichen Konditionen.
- Die Wärmepreisbremse wird im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zunächst 31. Dezember 2023 durch Gutschrift bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt.